Poetik für den Vorwand.

Freitag, 10. Juli 2015

Bürgerliches Gesetzbuch (1)


1 BGB
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Zitterndes Tau.

§ 246 Gesetzlicher Zinssatz. Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Tau und Tau verknoten.
Das Objekt erkennen
und Marmor strangulieren
(der Apfel ist auf mein Grundstück
gefallen)

§ 249 Art und Umfang des Schadenersatzes. (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

„Und so gib mir zurück
mein Gewicht und meine
Schwerfälligkeit.
Denn Du hast die Schwerkraft
verletzt.“


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